Satzung
des Stadtjugendring Backnang
gültig
ab 29.11.2010
1
Name und Sitz
1.1
Name: Stadtjugendring Backnang e. V.
1.2 Sitz: 71522 Backnang
2 Zweck
2.1
Der Stadtjugendring Backnang e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung (AO) und zwar insbesondere durch
Förderung der Jugendarbeit in Backnang.
2.2 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Aufgaben und Zielsetzung des Vereins
3.1
Der SJR als Dachorganisation für die verbandliche
Jugendarbeit hat die zentrale Aufgabe die Weiterentwicklung
der verbandlichen Jugendarbeit zu unterstützen.
Konkret bedeutet das:
3.1.1 Die Bedürfnisse und Interessen von Jugendlichen
sowohl stadtteilspezifisch für Backnang als auch
nach speziellen Gruppierungen (z.B. Mädchen,
Aussiedler) zu ermitteln.
3.1.2 Kooperationen zwischen den Vereinen, Verbänden
und Kirchen stadtteilspezifisch herzustellen, um eine
Verbesserung der Freizeitgestaltungsmöglichkeiten
für Jugendliche zu bewirken.
3.1.3 Einzelne Vereine und Verbände bei ihrer
Veränderung und Weiterentwicklung zu beraten
und zu unterstützen, speziell wenn es um die
Bereiche Mitgliedschaft, Be-teiligung, Ehrenamt, aber
auch Öffnung und Umstrukturierung der verbandlichen
Angebote geht.
3.2 Das Ziel des Stadtjugendring Backnang e.V. (SJR)
ist es, die Freizeitgestaltungs-möglichkeiten
von Jugendlichen in Backnang zu verbessern.
3.2.1 Aufgrund dieser Zielsetzung ergibt sich für
den SJR die Zuständigkeit für die Vertretung
der Bedürfnisse und Interessen von Jugendlichen
in den politischen und fachlichen Gremien und gegenüber
der Öffentlichkeit.
3.2.2 Darüber hinaus ist der Stadtjugendring
zuständig für die Vertretung der verbandli-chen
Jugendarbeit und für die Schaffung von Rahmenbedingungen
und Grundlagen für die Jugendarbeit. Der SJR
kann diese Aufgabe durch die Einmischung und Mitwirkung
in politischen und fachlichen Gremien, wie z.B. Jugend-
und Sozialausschuß und dem ausführenden
Gremium der Backnanger Kinder- und Jugendförderung
bewerkstelligen. Um die politische Vertretung sinnvoll
erfüllen zu können, muß der Stadtjugendring
spezielle Beteiligungs-möglichkeiten für
Jugendliche anbieten.
4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder
4.1.1. Mitglied kann jede in der Stadt Backnang tätige
Jugendorganisation und/oder ihre einzelnen Gruppierungen
bzw. Abteilungen sein, die von ihrem Zweck und Ziel
her mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung übereinstimmt und die ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
4.1.2. Einzelne Gruppierungen bzw. Abteilungen von
Jugendorganisationen müssen sich, um eigenständiges
Mitglied zu sein, deutlich von ihrer Organisation
in ihrer inhaltlichen Tätigkeit differenzieren.
Ferner müssen sich diese Gruppierungen bzw. Abteilungen
durch ein eigenständiges Gruppenleben definieren,
das durch den Nachweis eines eigenen Jahresprogramms,
einer eigenen Konzeption und eigener Buchführung
belegt werden muss.
4.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag muß die Satzung der Jugendorganisation
beigefügt werden. Bei Organisationen ohne Vereinsstatus
muss eine Konzeption vorgelegt werden.
4.3 Die Mindestmitgliederzahl von den Mitgliedsorganisationen,
die nicht Vereinsstatus haben, beträgt (analog
zu den Bestimmungen des BGB für eingetragene
Vereine) sieben.
4.4 Bevor ein Antrag auf Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung
behandelt wer-den kann, muss der Antragsteller einen
Tätigkeitsnachweis der Gruppe über Ju-gendarbeit
in den vergangenen zwölf Monaten erbringen.
4.5 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über die
Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die MV mit 2/3
Mehrheit.
4.6 Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter in die
MV.
4.7 Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.
4.8 Beratende Mitglieder:
4.8.1 Ein Vertreter der Stadtverwaltung Backnang
4.8.2 Je ein Vertreter der im Gemeinderat Backnang
vertretenen Fraktionen
4.8.3 Vertreter der Schülermitverantwortung
4.8.4 Ein Vertreter der Backnanger Kinder- und Jugendförderung
4.8.5 Ein Vertreter des Kreisjugendring Rems-Murr
e. V.
4.8.6 Ein Vertreter des Referates Jugendarbeit beim
Kreisjugendamt des Landkreises Rems-Murr
4.8.7 Die als “Sachverständige Bürger”
gewählten Jugendlichen im Jugend- und Sozialausschuss
4.9 Beendigung der Mitgliedschaft
4.9.1 Auf Antrag des Vereines
4.9.2 Bei Löschung des Verein im Vereinsregister
4.9.3 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit.
4.9.4 Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedsvereins
gegenüber der Mitgliederversamm-lung kann ein
Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung mehr als
dreimal in Folge gefehlt hat, durch 2/3 Mehrheit der
Anwesenden aus dem Stadtjugendring ausgeschlossen
werden.
5 Organe
Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand
5.1 Mitgliederversammlung
5.1.1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal
jährlich stattfinden.
5.1.2 Jede im Stadtjugendring Backnang vertretene
Jugendorganisation hat jeweils eine Stimme, ebenso
der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Finanzreferent
des Stadtjugendrings.
5.1.3 Die Vertreter sind gegenüber dem Stadtjugendring
schriftlich zu melden.
5.1.4 Wird von einem Viertel der Mitgliedsorganisationen
schriftlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte
die Einberufung der Mitgliederversammlung gewünscht,
so muss der Vorsitzende diese sofort einberufen.
5.1.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
14 Tage vorher schriftlich.
5.1.6 Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
5.1.7 Die Beschlüsse werden, sofern in dieser
Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Vertreter gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag
muß schriftlich abge-stimmt werden.
5.1.8 Die Mitgliederversammlung nimmt bei der ersten
Sitzung im neuen Geschäftsjahr den Bericht des
Vorstandes und der Revisoren entgegen und erteilt
Entlastung. Ferner unterliegt ihr die Gesamtplanung
der Arbeit, Beschlußfassung über den vorgelegten
Haushaltsplan und den Veranstaltungsplan, die Wahl
des Vorsitzenden, der Kassenprüfer und der Vertreter
bei den Versammlungen beim Kreisjugendring Rems-Murr
e. V.
5.1.9 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
unterzeichnet wird.
5.2 Vorstand
5.2.1 Der Vorstand besteht aus
5.2.1.1 Dem/der Vorsitzenden
5.2.1.2 Dem/der 2. Vorsitzenden
5.2.1.3 Dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin
5.2.1.4 Den Beisitzern
5.2.2 Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
5.2.3 Der Vorstand leitet den Verband und übernimmt
die Geschäftsführung.
5.2.4 Der Vorstand kann sein Aufgaben an eine/n hauptamtliche
beschäftigte/n Ge-schäftsführer/in
der SJR-Geschäftsstelle übertragen.
5.2.5 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen
ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis
soll jedoch gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertretungsberechtigt
sein soll.
5.3. Aufwandsentschädigung/Tätigkeitsvergütung
Die Tätigkeit für den Verein wird grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten
Aufwendungsersatz im Rahmen
der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie
der Beschlüsse des
Vereinsvorstandes. Der Aufwendungsersatz steht unter
dem Vorbehalt der wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit
des Vereines. Er kann in Form des Auslagenersat-zes
(Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen
Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des §
3 Nr.26 a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung
gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
6 Kasse
6.1
Die Finanzen und die Buchführung werden vom Finanzreferenten
verwaltet.
6.2 Die Verwaltung der Vereinskasse kann an eine/n
hauptamtliche beschäftigte/n Geschäftsführer/in
der SJR-Geschäftsstelle übertragen werden.
7 Kassenprüfung
7.1
Die Kassenprüfer haben den Kassenabschluss zu
prüfen und können zusätzliche Prüfungen
vornehmen.
7.2 Über die durchgeführten Prüfungen
müssen sie der Mitgliederversammlung Bericht
erstatten.
8 Ausschüsse
Für
besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet
werden.
9 Satzungsänderungen
9.1
Die Satzungsänderungsanträge sind dem Vorsitzenden
schriftlich einzureichen und bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu behandeln.
9.2 Die Änderungsbeschlüsse müssen
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
werden.
10 Auflösung des Stadtjugendrings
10.1
Die Auflösung des Stadtjugendrings Backnang kann
nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder
erfolgen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen, nachdem
ein schriftlich begründeter Antrag auf Auflösung
des S J R allen Mitgliedern zugestellt worden ist.
10.2 Der Antrag muss von mindestens drei Mitgliedern
gestellt sein.
10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
des Vermögen an die Stadt Backnang, die dieses
zum Zwecke der Ju-gendarbeit in Backnang zu verwenden
hat.
11 Inkrafttreten der Satzung
11.1
Diese Satzung wurde am 29.11.2010 von der Mitgliederversammlung
des Stadtju-gendrings Backnang beschlossen.
11.2 Sie erlangt ihre Gültigkeit nach Eintragung
im Amtregister.
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